Ausweisung wegen Vorfeldunterstützung des Terrorismus auch gegen Ausländer mit deutschen Kindern möglich

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Der Ausweisung eines in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen wegen Vorfeldunterstützung des Terrorismus steht die Tatsache, dass er minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hat, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können öffentliche Interessen die privaten Interessen des Ausländers und seiner Familie überwiegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. Juli 2013 (BVerwG 1 C 9.12) entschieden.

Der 44jährige Kläger und seine Ehefrau sind türkische Staatsangehörige. Sie leben mit sieben Kindern in Deutschland. Das jüngste, jetzt achtjährige Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Während die Ehefrau des Klägers ein Daueraufenthaltsrecht hat, wurde der Kläger im Jahre 2010 ausgewiesen, weil er durch seine Tätigkeit im Vorstand mehrerer kurdischer Vereine und durch die Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen die als terroristisch eingestufte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) bzw. ihre Nachfolgeorganisationen unterstützt habe. Seine gegen diese Ausweisung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Das beklagte Land hat dem Kläger bis auf Weiteres eine Duldung aus familiären Gründen und eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die auf § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes gestützte Ausweisung des Klägers bestätigt und eine Befristung ihrer Wirkungen auf fünf Jahre ab Ausreise für angemessen erachtet. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Kläger Vereinigungen unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen. Dass er in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind deutscher Staatsangehörigkeit lebt und den Unterhalt seiner Familie sicherstellt, zwang die Ausländerbehörde nicht zu einer abweichenden Ermessensentscheidung. Das öffentliche Interesse an der Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts überwiegt seine privaten Belange. Die Ausweisung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Schutz minderjähriger Unionsbürger vor einem faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets. Denn die Ehefrau des Klägers verfügt über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, und die Familie hat ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Auch hat die Ausländerbehörde dem Kläger aus familiären Gründen bis auf Weiteres eine Duldung und eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG

Anmerkung: Da der Kläger, ein erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger war, dürfte er in den Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 oder Art. 41 Abs. 1 ZP fallen. Findet eine Stillhalteklausel Anwendung, so stellt sich aber die Frage, ob der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG überhaupt auf den Kläger angewendet werden durfte. Hierzu siehe die Online-Kommentierung zu Art. 13 ARB 1/80