Das BVerwG hat mit Beschluss vom 7.12.2011 (BVerwG 1 B 6.11) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass weder aus den Art. 1, 6 und 20 Abs. 2 GG noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Ausweisungsverbot abgeleitet werden kann. Auch die Trennung eines Vaters, der vor mehr als 15 Jahren zuletzt straffällig geworden wurde, von seinem deutschen Kind für einen längeren Zeitraum kann im Einzelfall mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar sein.
In dem Beschluss wird ausgeführt:
Insgesamt übersieht die Beschwerde mit den von ihr aufgeworfenen Fragen, dass aus den in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ebenso wenig wie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein absolutes Ausweisungsverbot für eine bestimmte Gruppe von Ausländern folgt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist vielmehr geklärt, dass es bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien bedarf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 28 m.w.N.; Beschluss vom 10. Februar 2011 - BVerwG 1 B 22.10 - juris Rn. 4). Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Daher lässt sich regelmäßig - und so auch hier - die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unabhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und ist deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 B 15.11 - juris Rn. 4). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Einzelfall auch ganz erhebliche familiäre Belange zurückdrängen kann, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682). Daher kann im Einzelfall auch die Trennung eines Vaters von seinem deutschen Kind für einen längeren Zeitraum mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar sein.