Ausweisungsschutz für EU-Bürger gilt auch für türkische Arbeitnehmer

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2007 (Az. 11 UE 52/07) entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschiebeschutz wie Bürger der Europäischen Union genießen. Nach den Vereinbarungen des europäisch-türkischen Assoziationsrates muss auch Türken ein "erhöhter Ausweisungsschutz" zuerkannt werden. Das gilt allerdings nur für länger in der EU lebende türkische Arbeitnehmer und ihre Familien.

Kassel (dpa) - Türkische Arbeitnehmer, die mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschiebeschutz wie Bürger der Europäischen Union. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Montag entschieden. Nach den Vereinbarungen des europäisch-türkischen Assoziationsrates müsse auch Türken ein «erhöhter Ausweisungsschutz» zuerkannt werden. Das gelte allerdings nur für länger in der EU lebende türkische Arbeitnehmer und ihre Familien.

Geklagt hatten unabhängig voneinander drei türkische Straftäter aus Hessen. Zwei sollten wegen zahlreicher Verbrechen abgeschoben werden. Der dritte Kläger, der früher in Waldeck-Frankenberg in Nordhessen lebte, war bereits vor drei Jahren in die Türkei ausgewiesen worden. Er hatte mehrere Straftaten begannen, wurde wegen einer psychischen Erkrankung jedoch als schuldunfähig eingestuft. Nach dem Kasseler Urteil, gegen das noch Revision möglich ist, darf er wieder nach Deutschland einreisen (Az.: 11 UE 52/07).

Aus ähnlichen Gründen hat ein junger Türke aus Frankfurt nun das Bleiberecht zugesprochen bekommen, der schon in Deutschland geboren wurde. Er hatte mehrfach seine Mutter und andere Familienmitglieder misshandelt. Von einer Strafe sah die frühere Strafkammer jedoch ab, weil der Mann wegen einer Schizophrenie schuldunfähig sei. Die Richter in Kassel betonten, dass nach einer Therapie keine besondere Gefahr mehr von dem Mann ausgehe. Deshalb sei ihm der Abschiebeschutz zu gewähren (11 UE 2243/06).

Ein dritter Krimineller klagte allerdings vergeblich. Der mehrfach Vorbestrafte sitzt derzeit in Haft, unter anderem wegen eines Tötungsversuchs. Laut Ausländerbehörde ist er «als Intensivtäter polizeibekannt und seit seinem zehnten Lebensjahr permanent straffällig». Die Kasseler Richter stuften den Fall als zu schwer ein, als dass dem Mann noch der Abschiebeschutz gewährt werden könne (11 UE 2811/06).

dpa-Meldung vom 25.06.2007
 
 
 
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