BVerfG: Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige hat grundsätzliche Bedeutung

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das BVerfG rügt mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (2 BvR 2575/07) die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG Münster im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob türische Staatsangehörige besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (UnionsbürgerRL) genießen.

Damit wird eine Praxis gerügt, die sich in ähnlicher Weise bei der Frage der Zulassung der Revision stellt. Es ist erkennbar, dass eine Reihe wichtiger Fragen von den Obergerichten entschieden werden (man denke nur an Art. 15c QualifikationsRL), ohne dass die Revision zugelassen wird. Insoweit ist dem BVerfG zu danken, wenn es die Obergerichte an ihre Pflicht erinnert, Streitfragen, für die es keine oder keine einheitliche Rechtsprechung gibt, einer Klärung in einem Klageverfahren zukommen zu lassen, um die Revision zu ermöglichen. Es ist schon befremdlich, wenn schwierige europarechtliche Fragen in einem Eilverfahren zu Lasten des Ausländers entschieden werden, obwohl die Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung sich aufdrängt.

Der 1976 im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern lebten seit Anfang der 70er Jahre als Arbeitnehmer in Deutschland und hatten seit Mitte der 80er Jahre einen verfestigten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer machte einen Realschulabschluss und durchlief eine Berufsausbildung. Danach war er teils selbstständig, teils abhängig beschäftigt und zeitweise arbeitslos. Im August 2005 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurden seine Drogenabhängigkeit sowie sein Geständnis zu seinen Gunsten, der erhebliche Umfang des Handels und eine einschlägige Vorstrafe zu seinen Lasten berücksichtigt.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 55 AufenthG aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisung wurden von Amts wegen auf fünf Jahre seit der Ausreise befristet. Ausweisungsgrund sei seine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln und die vor dem Hintergrund erheblicher Schulden bestehende konkrete Wiederholungsgefahr. Angesichts dessen lasse auch die Tatsache, dass er in Deutschland geboren sei und sich hier seit 29 Jahren aufhalte, keine andere Entscheidung zu. Auch unter Berücksichtigung von Art. 7 ARB 1/80 sei die Ausweisung rechtmäßig. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigten die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Ausweisung sei auch nicht an Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (ABl L 158 S. 77; ber. ABl L 229 S. 35) - Unionsbürgerrichtlinie - zu messen, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts keine Anwendung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige finde. 3. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer, soweit hier von Interesse, mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehe eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Obergerichte. Die im Falle ihrer Anwendbarkeit für eine Ausweisung erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen in seinem Fall nicht vor. Aus denselben Gründen habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Rechtssache weise wegen der vom Beschwerdeführer formulierten Frage, ob Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch habe sie deswegen grundsätzliche Bedeutung. Der Senat habe diese Frage in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 – 18 B 2389/06 - (juris) mit ausführlicher Begründung verneint und damit grundsätzlich geklärt.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung trotz der divergierende obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt habe.  c) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur hier erheblichen Frage der Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige uneinheitlich (die Anwendbarkeit verneinend: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 654 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 -, juris; die Anwendbarkeit bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, S. 98, und vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, ZAR 2006, S. 331 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, S. 148 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage unbeantwortet gelassen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C 349/06 -, NVwZ 2008, S. 59 <60> - Polat -). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag nicht vor und steht nach wie vor aus.

Die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage musste sich dem Oberverwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufdrängen. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in dieser Frage war dargetan. Auch bestand kein Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, da im Falle einer Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes nach der Unionsbürgerrichtlinie eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von vier Jahren nach den Wertungen von § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU ausschiede.

Das Oberverwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundlegend und in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise verkannt. Es hat den Rechtsweg zur Klärung einer allgemeinen und auch praktisch bedeutsamen Rechtsfrage abgeschnitten, die bundes- und sogar gemeinschaftsweit einheitlicher Beantwortung bedarf. Das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts ist um so weniger gerechtfertigt, als die von ihm herangezogene eigene Rechtsprechung – soweit ersichtlich - nicht in einem Berufungsverfahren, das den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet hätte, entwickelt worden, sondern lediglich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (a.a.O.) und im Beschlusswege nach § 124a Abs. 5 VwGO (z.B. der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss vom 12. Juli 2007 - 18 A 3894/05 - und der Beschluss vom 23. Mai 2007 - 18 B 2326/06 -) ergangen ist.

Die Entscheidung des BVerfG steht Mitgliedern unter Rechtsprechung zur Verfügung