Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

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HessVGH, U. v. 09.01.2014 - 6 A 2241/12 -.

Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, so kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Das Gericht hat über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu verpflichten (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 1 C 19.11 , BVerwGE 143, 277, und vom 13. Dezember 2012 1 C 14.12 und 1 C 20.11 , InfAuslR 2013, 141 und 169).

Quelle: juris