Befristungsentscheidung vor der Ausreise

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VG Halle, Urteil vom 26.08.2010 (Az.: 1 A 70/09): Die Ausländerbehörde hat bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen.

Den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen ist auch im Rahmen der Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG Rechnung zu tragen.

Vorliegend hat der Kläger aber auch einen Anspruch darauf, dass die Befristung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausnahmsweise mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Ausreise erfolgt. Zwar steht die Bemessung der Dauer der Frist grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Hier liegt aber der Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Dies ist in begründeten Ausnahmefällen geboten, wenn höherrangiges Recht hierzu zwingt (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 -, Juris).

 

Zur Entscheidung im Volltext:

icon VG Halle - 1 A 70/09 - Urteil vom 26.08.2010 (103.89 kB 2010-12-04 01:05:09)