BGH, Beschlüsse - V ZB 214/10 - vom 14.10.2010, - V ZB 201/10 - vom 26.10.2010, - V ZB 247/10 - vom 29.10.2010, - V ZB 202/10 - vom 04.11.2010 und V ZB 320/10 vom 03.02.2011
- Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen.
- Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen.
- Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges dargelegt, dass er nur über 69,75 € verfügt. Das besagt nichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse.
Zu den Entscheidungen (aktualisiert am 05.03.2011):