Beschlüsse des BGH zur Prozesskostenhilfe

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BGH, Beschlüsse - V ZB 214/10 - vom 14.10.2010, - V ZB 201/10 - vom 26.10.2010, - V ZB 247/10 -  vom 29.10.2010, - V ZB 202/10 - vom 04.11.2010 und V ZB 320/10 vom 03.02.2011

  1. Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen.
  2. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist  auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen.
  3. Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges dargelegt, dass er nur über 69,75 € verfügt. Das besagt nichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse.

Zu den Entscheidungen (aktualisiert am 05.03.2011):

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