Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen Beschränkungen des Sozialhilfebezugs für Spätaussiedler, die nicht an dem ihnen zugewiesenen Wohnort leben, zurückgewiesen (U.v. 17.3.2004 ? 2 BvR 1266/00 -, EZAR 282 Nr. 1).
Danach widerspricht es nicht der Garantie der Freizügigkeit für Deutsche nach Art. 11 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber wegen der erheblichen Lasten bei der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung von Spätaussiedlern deren freie Wohnortwahl einschränkt. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass Spätaussiedler grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, falls sie an einem anderen als dem zugewiesenen Wohnort leben.