Beschwerdehaftentscheidung zur Unzulässigkeit des Haftantrages

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LG Stade, B. v. 20.12.2012 - 9 T 133/12.

Beschwerdeentscheidung zu:

1. Unzulässiger Haftantrag (Durchführbarkeit der Abschiebung; erforderliche Haftdauer)
2. Verletzung rechtlichen Gehörs (Aushändigung Haftantrag)

3. Ein Verstoß gegen die Rückführungsrichtlinie wurde hingegen nicht gesehen:

Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 aufgrund einer bei Beschluss der Sicherungshaft möglicherweise noch nicht vorliegenden Rückkehrentscheidung ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht ersichtlich.
Bereits der Antrag auf Sicherungshaft beinhaltet eine Rückkehrentscheidung der zuständigen Behörde, denn der Betroffene sollte gerade in Sicherungshaft genommen werden, um aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden. Der Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehrentscheidung darüber hinausgehenden Anforderungen entsprechen muss.

Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 07.11.2012 (Az. 3 XIV 2153B) zur Klarstellung aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich zum 9. Januar 2013 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 07.11.2012 (Az. 3 XIV 2153B) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen und die Gerichtskosten für das Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges werden der Staatskasse je zu 40% auferlegt. Im Übrigen trägt der Betroffene seine Auslagen und die Gerichtskosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000€ festgesetzt.

Gründe
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft. Dem liegt Folgendes Zugrunde:
2 Er ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben vor etwa sechs Monaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat keinen gültigen Reisepass und kein Visum. Er verfügt nicht über einen festen Wohnsitz und hielt sich bei seiner Verlobten, die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, in Cuxhaven auf.
3 Am 06.11.2012 wurde der Betroffene von der Polizei festgenommen, weil er verdächtigt wurde, Straftaten begangen zu haben.
4 Die Stadt Cuxhaven hat am 07.11.2012 bei dem Amtsgericht Cuxhaven gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten sowie die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beantragt. Der Betroffene befände sich seit mindestens dem 20.09.2012 in der Bundesrepublik Deutschland und habe weder einen gültigen Reisepass oder ein erforderliches Visum. Er sei zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar. Zudem lägen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG vor, denn der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und es bestünde der Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Eine Haftdauer von drei Monaten sei ausreichend, um eine Rückführungszusage des Kosovo zu erhalten. Dies habe das Landeskriminalamt mitgeteilt.
5 Das Amtsgericht Cuxhaven ordnete nach Anhörung am selben Tag gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von längstens drei Monaten an. Hiergegen legte der Betroffene mit Schriftsatz vom 19.11.2012 Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Inhaftierung an einer Rückführungsentscheidung nach Maßgabe der Rückführungsrichtlinie gefehlt habe. Weiterhin fehle es an hinreichenden Angaben zur beantragten und erforderlichen Dauer der Haft. Der Haftantrag sei ihm vor der Anhörung weder ausgehändigt noch übersetzt worden. Schließlich rügt er einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, weil keine Vertrauensperson unterrichtet worden sei.
6 Die Beteiligte ergänzte ihre Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit der dreimonatigen Haftdauer mit Schreiben vom 17.12.2012, welches dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen übermittelt wurde.
7 Die Kammer hat den Betroffenen am 21.12.2012 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll vom selben Tag.
II.
8 Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.11.2012 ist gem. §§ 58 f., 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
9 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung ist begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven hätte nicht auf den Haftantrag der Beteiligten vom 07.11.2012 gestützt werden dürfen, denn dieser war zunächst unzulässig und damit keine Grundlage für die Haftanordnung. Der Haftantrag genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-5 FamFG nicht, denn in ihm sind die Durchführbarkeit der Abschiebung und die erforderliche Haftdauer nicht ausreichend dargelegt. Die für die Erledigung des Ersuchens um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum sind in dem Haftantrag darzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.09.2012, Az. V ZB 169/12, zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls, wenn ein Rückübernahmeabkommen besteht, was zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo der Fall ist (Rückübernahmeabkommen vom 14.04.2010) (vgl. BGH, a.a.O.).
10 2. Er wurde durch den Beschluss darüber hinaus in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, denn der Haftantrag der Beteiligten wurde ihm in der Anhörung nicht ausgehändigt und übersetzt. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Protokoll der Anhörung oder an einer anderen Stelle in der Akte. Es kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern.
11 Es ist zulässig, dem Betroffenen den Haftantrag erst zu Beginn der richterlichen Anhörung bekannt zu geben, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss v. 04.03.2010, Az. V ZB 222/09, zitiert nach juris). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt wird und dies im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert wird (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012, Az. V ZB 60/12, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht feststellbar geschehen.
12 3. Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Cuxhaven hat die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz Nr. 1 AufenthG zu Recht angeordnet. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
13 a. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, denn er hat keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Er durfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenhG nicht einreisen, denn er besitzt keinen erforderlichen Pass.
14 b. Es besteht zudem der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde. Der Betroffene ist trotz des Einreiseverbots in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wurde nur zufällig gefunden. Er könnte zudem ohne weiteres untertauchen, denn er verfügt im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine familiären Bindungen.
15 c. Auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft liegen nunmehr vor.
16 aa. Der Mangel des Haftantrags wurde durch die nachgeholte Begründung der Stadt Cuxhaven zu der erforderlichen Haftdauer geheilt. Die Heilung eines zunächst den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genügenden und damit unzulässigen Haftantrags ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 12.09.2012, Az. V ZB 169/12 Rn. 8; Beschluss v. 31.05.2012, Az. V ZB 167/11, Rn. 9, zitiert nach juris). Der Haftantrag erfüllt nunmehr die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG und genügt auch den Anforderungen des BGH an die Begründung, nachdem die Stadt Cuxhaven mit Schreiben vom 17.12.2012 die Begründung für die erforderliche Dauer der Abschiebehaft nachgeholt hat. Der von dem Beteiligten gestellte Antrag ist ausreichend begründet und enthält insbesondere Tatsachen, die die Ausreisepflicht begründen, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft und nun auch zu der notwendigen Haftdauer. In dem Schreiben vom 17.12.2012 legte die Stadt Cuxhaven ausführlich dar, wie sie die prognostizierte Haftdauer berechnete und welche Verfahrensschritte im Einzelnen zur Vorbereitung der Abschiebung des Betroffenen in den Kosovo erforderlich sind und welchen zeitlichen Umfang für diese Schritte jeweils nach den bisherigen Erfahrungen zugrunde gelegt wurden (vgl. BGH, Beschluss v. 14.07.2011, Az. V ZB 50/11, zitiert nach juris).
17 bb. Der ursprüngliche Mangel der fehlenden Aushändigung des Haftantrags ist für die Zukunft geheilt. Dem Betroffenen wurde der übersetzte Haftantrag in der Anhörung ausgehändigt (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012, Az. V ZB 60/12, zitiert nach juris). Der Betroffene konnte zu dem Haftantrag und der nachträglichen Begründung zu der erforderlichen Haftdauer in der Anhörung Stellung nehmen (vgl. BGH, a.a.O.).
18 Die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung war auch ausreichend, denn der Sachverhalt war einfach gelagert und der Betroffene war auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig. Der Betroffene hatte keinen Pass und keine Aufenthaltserlaubnis, was ihm bekannt war. Zu diesem Sachverhalt sowie zu seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen war der Betroffene auskunftsfähig.
19 cc. Der Anordnung der Haft stand auch nicht das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufentG entgegen. Die Beteiligte hat vor Antragstellung mit der Staatsanwaltschaft Stade telefonisch Rücksprache gehalten. Die zuständige Staatsanwältin äußerte keine Bedenken gegen die Abschiebung des Betroffenen.
20 c. Die Sicherungshaft war auch nicht nach § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig.
21 aa. Danach ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann.
22 Das Amtsgericht Cuxhaven ist zu Recht von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft ausgegangen. Ein anderes, milderes Mittel, welches ebenso geeignet gewesen wäre, die Abschiebung zu sichern, ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt besteht bei dem Betroffenen Fluchtgefahr. Daran ändert auch die behauptete Verlobung des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen nichts, denn er hat im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz und ansonsten keinerlei familiäre Bindungen.
23 bb. Auch die Dauer von drei Monaten ist verhältnismäßig. Diese Zeit ist nach den Erfahrungswerten der Beteiligten notwendig, aber auch ausreichend, um Heimreisedokumente zu beschaffen und das Rückübernahmeverfahren sowie die Zurückschiebung durchzuführen.
24 cc. Die konkrete Umsetzung der Abschiebung am 09.01.2013 genügt dem Beschleunigungsgebot.
Die Beteiligte hat den Vollzug der Ausweisung mit Nachdruck zu betreiben und hat alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebung auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 28.04.2012, Az. V ZB 14/10, Rz. 11 f., zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte diesen Anforderungen nicht genügt hätte, denn sie konnte die zunächst prognostizierte Dauer der Sicherungshaft um sogar um knapp einen Monat auf etwa zwei Monate reduzieren. Dass die Abschiebung nun am 09.01.2013 und nicht bereits im Dezember 2012 vollzogen werden soll, ist nicht zu beanstanden und unterliegt dem – in engen Grenzen – bestehenden organisatorischen Spielraum der Beteiligten bei der Organisation der Abschiebung.
25 4. Auch der Umstand, dass in der Justizvollzugsanstalt..., Abteilung ... inzwischen auch Strafgefangene inhaftiert sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Sicherungshaft. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) sind Drittstaatsangehörige grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu inhaftieren. Bei der Justizvollzugsanstalt ... handelt es sich um eine spezielle Haftanstalt für Abschiebungsgefangene. Diese sind auch räumlich von den Strafgefangenen getrennt untergebracht, denn sie sind in unterschiedlichen Wohnblöcken untergebracht.
26 5. Der Sicherungshaftbefehl hat den Betroffenen schließlich entgegen seiner Auffassung nicht das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt. Er hat wirksam auf sein Recht auf Benachrichtigung von Familienangehörigen oder Vertrauten aus Art. 104 Abs. 4 GG verzichtet. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Cuxhaven gab der Betroffene an, es solle niemand von seiner Verhaftung benachrichtigt werden. Ein solcher Verzicht ist auch wirksam (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 14.05.1963, 2 BvR 516/62, Rn. 9, zitiert nach juris).
27 6. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 aufgrund einer bei Beschluss der Sicherungshaft möglicherweise noch nicht vorliegenden Rückkehrentscheidung ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht ersichtlich. Bereits der Antrag auf Sicherungshaft beinhaltet eine Rückkehrentscheidung der zuständigen Behörde, denn der Betroffene sollte gerade in Sicherungshaft genommen werden, um aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden. Der Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehrentscheidung darüber hinausgehenden Anforderungen entsprechen muss.
28 7. Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Betroffenen auch kein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 AsylVfG vor. Die Abschiebungshaft wurde zu Recht nicht aufgrund des gestellten Asylantrags beendet. Gemäß § 14 Abs. 3 AsylVfG steht ein Asylantrag der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, die Abschiebungshaft endet jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Vorliegend wurde der Asylantrag des Betroffenen vom 20.11.2012 mit Bescheid vom 28.11.2012 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
29 8. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG, weil andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.
30 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG i.V.m. § 128 c KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 130 Abs. 4, 30 Abs. 2 und 3 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des insgesamt angeordneten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012, Az. V ZB 60/12, zitiert nach juris).

Quelle: juris