Betreten und Durchsuchen von Wohnungen bei Abschiebung

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Urteil des VG Oldenburg vom 06.06.2012 (Az.: 11 A 3099/12).

Betreten mehrere Polizeibeamte ohne ausdrückliche Zustimmung des Wohnungsinhabers eine Doppelhaushälfte, um in sämtlichen Stockwerken sowie in Nebengebäuden nach einem Ausländer zu suchen, dessen Abschiebung beabsichtigt ist, handelt es um eine Wohnungsdurchsuchung, die gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, Art. 13 Abs. 2 GG einer vorherigen amtsrichterlichen Anordnung bedarf.

Sachverhalt:

Ohne Ankündigung sollte erneut die Abschiebung des B. durchgeführt werden. Zu diesem Zweck haben sich acht Beamte der Polizeiinspektion Delmenhorst/ Oldenburg-Land um 7.00 Uhr zum genannten Wohngebäude der Klägerin begeben. Zwei Beamte haben im rückwärtigen Bereich des Gebäudes Aufstellung genommen, die übrigen haben geklingelt und geklopft bis die Tür geöffnet worden ist. Anschließend haben sie das Haus der Klägerin betreten und alle Räume auf den Aufenthalt von B. überprüft. Die Maßnahme wurde gegen 7.15 Uhr beendet, nachdem sie B. nicht vorgefunden hatten.

Rechtliche Bewertung:

Die Auffassung der Beklagten, dass das Betreten einer Wohnung im Zuge der Durchsetzung einer nicht angekündigten Abschiebung regelmäßig keine Durchsuchung sei, trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu. Vielmehr erschöpft sich diese üblicherweise nicht in einer bloßen Umschau, etwa zur Feststellung eines Sachverhaltes für eine spätere behördliche Maßnahme, sondern im Normalfall wird zielgerichtet nach der abzuschiebenden Person gesucht, die dann ergriffen werden soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Aufenthalt des ausreisepflichtigen Ausländers ohne Weiteres durch nicht zu verbergen beabsichtigt.

Zur Entscheidung im Volltext:

icon VG Oldenburg - 11 A 3099/12 - Urteil vom 06.06.2012 (95.71 kB 2012-06-14 21:11:22)