Mit Beschluss vom 14.02.2012 - V ZB 4/12 - ordnete das Rechtsbeschwerdegericht einstweilen die Freilassung des in Zurückschiebungshaft befindlichen Ausländers an.
1.)
In entsprechender Anwendung von § 64 III FamFG ist auch der Antrag auf einstweilige Aussetzung des Haftvollzuges statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht kann wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung auch eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Der Gesgeber hat zwar in § 74 Abs. 4 FamFG nur eine Verweisung auf die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz vorgesehen. Er hat dabei aber übersehen, dass die als Orientierung dienende Vorschrift des § 555 ZPO durch Sondervorschriften (§§ 565, 719 ZPO) ergänzt wird. Die dadurch entstandene planwidrige Lücke ist durch die entsprechende Anwendung v § 64 III FamFG zu schließen, so der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 21.01.2010 - V ZB 14/10 -, bei Winkelmann:
BGH - V ZB 14/10 - Beschluss vom 21.01.2010 (87.04 kB 2010-02-11 19:14:50)
Siehe hierzu auch im Onlinekommentar:
2.)
In der heute veröffentlichen Entscheidung rügt der BGH erneut zur mangelnden Gewährung rechtlichen Gehörs bei zur erfolgter Aushändigung des Haftantrags:
Siehe hierzu auch im Onlinekommentar:
3.)
Dem Haftantrag fehlten zudem die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebenen Angaben über die erforderliche Dauer der Haft bis zur Zurückschiebung des Betroffenen.
Siehe hierzu auch im Onlinekommentar:
4.)
Schließlich ist das Verfassungsgebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt worden, dass das Beschwerdegericht bereits zwei Tage nach der Haftanordnung über die noch im Termin vor dem Amtsgericht, unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erhobene Beschwerde entschieden hat, ohne eine für die Begründung des Rechtsmittels angemessene Zeit zuzuwarten.