BGH: Belehrungspflichten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK

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Revisionsentscheidung des BGH (B. v. 07.06.2011 - 4 StR 643/10 -), zum Fehlen der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK und zur Nachholung in der Beschwerdeinstanz (BGH, Beschl. v. 25.08.2011 - V ZB 188/11 -).

  1. Das Fehlen der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führte im vorliegenden Fall nicht zu einem Verwertungsverbot, weil dem Angeklagten hierdurch im weiteren Verfahren kein Nachteil erwachsen ist (es hat eine Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Beschuldigten einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits stattzufinden, wobei auf den Schutzzweck der verletzten Norm ebenso abzustellen ist wie auf die Umstände, Hintergründe und Auswirkungen der Rechtsverletzung im Einzelfall). Der 4. Strafsenat sieht sich aufgrund der Aufhebung der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) durch die Entscheidung des BVerfG (B. v. 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07 -) gehindert, die sog. Vollstreckungslösung anzuwenden, da die Entscheidung des 5. Strafsenats keine Teilrechtskraft erlangt hat. Der Senat neigt der Auffassung des 3. Strafsenats aus dem Urteil vom 20. Dezember 2007 zu (BGH, - 3 StR 318/07 -), dass eine solche Kompensation generell ausscheidet. Dies braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Für eine Kompensation fehlt vorliegend bereits deshalb ein Anknüpfungspunkt, weil die Abwägung zur Frage nach einem Beweisverwertungsverbot und die Prüfung zum Beruhen im Übrigen ergeben haben, dass dem Angeklagten im konkreten Fall ein Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nicht entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 210 m.w.N.). Eine Kompensation nach der „Vollstreckungslösung“ ist jedoch für eine – von Amts wegen zu beachtende (Meyer-Großner, StPO, 53. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9c m.w.N.) – der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils zu gewähren.
  2. Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus (BGH, Beschl. v. 25.08.2011 - V ZB 188/11 -).

Zu den einzelnen Entcheidungen:

icon BGH - 4 StR 643/10 - Beschluss vom 07.06.2011 (117.3 kB 2011-09-28 23:35:11)

icon BGH - V ZB 188/11 - Beschluss vom 25.08.2011 (90.46 kB 2011-09-28 23:38:27)

Zum Gesamtdokument:

icon Belehrungspflichten bei Festnahme nach Art. 36 I b WÜK (908.7 kB 2011-09-28 23:48:00)

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