BGH-Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 119/10 - zum Haftrecht

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Die der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden instanziellen Beschlüsse sind  Musterbeispiele für die fehlerhafte Durchführung des Haftverfahrens.

Der Beschluss des BGH geht im Wesentlichen auf folgende Verfahrensfehler ein:

  1. Die Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung.
  2. Angreifen der instanziellen Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde nach Erledigung in der Hauptsache.
  3. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Haftantrag.
  4. Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz.
  5. Die fehlende Beiziehung der Ausländerakten und der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie die fehlende Prognose des Vollzugs der Abschiebung binnen Dreimonatsfrist.
  6. Die fehlerhafte Annahme des Haftgrundes der unerlaubten Einreise.

Die Kommentierung behandelt ausführlich die Anforderungen an die Begründetheit eines Beschlusses in Bezug auf die Heilung von Verfahrensfehlern.

Das Dokument ist mit den Bezugsquellen in Mnet verlinkt.

Zur Kommentierung und zum Volltext:

icon BGH - V ZB 119/10 - Beschluss vom 18.08.2010 (310.09 kB 2010-09-24 23:21:12)

Ebenfalls aktualisiert:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (485.38 kB 2010-09-24 23:32:15)

icon Die Anhörung im Haftverfahren (814.6 kB 2010-09-25 00:15:40)