Die der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden instanziellen Beschlüsse sind Musterbeispiele für die fehlerhafte Durchführung des Haftverfahrens.
Der Beschluss des BGH geht im Wesentlichen auf folgende Verfahrensfehler ein:
- Die Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung.
- Angreifen der instanziellen Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde nach Erledigung in der Hauptsache.
- Das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Haftantrag.
- Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz.
- Die fehlende Beiziehung der Ausländerakten und der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie die fehlende Prognose des Vollzugs der Abschiebung binnen Dreimonatsfrist.
- Die fehlerhafte Annahme des Haftgrundes der unerlaubten Einreise.
Die Kommentierung behandelt ausführlich die Anforderungen an die Begründetheit eines Beschlusses in Bezug auf die Heilung von Verfahrensfehlern.
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Zur Kommentierung und zum Volltext:
BGH - V ZB 119/10 - Beschluss vom 18.08.2010 (310.09 kB 2010-09-24 23:21:12)
Ebenfalls aktualisiert:
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (485.38 kB 2010-09-24 23:32:15)
Die Anhörung im Haftverfahren (814.6 kB 2010-09-25 00:15:40)