BGH - 3 StR 389/12 - Beschluss vom 11.12.2012 wegen Verletzung der Anhörungspflichten.
Urteil gegen Soltauer Ex-Richter rechtskräftig
Bundesgerichtshof verwirft Revision im Bettgitterprozess als unbegründet
Die Verurteilung eines früheren Soltauer Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des 63-Jährigen gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg als unbegründet verworfen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sei nicht festzustellen, erläuterte eine Sprecherin des Landgerichts. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hatte den pensionierten Richter im Mai 2012 wegen Rechtsbeugung in 19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Damit muss er zwar nicht hinter Gitter, das Urteil hat aber massive finanzielle Auswirkungen für den Juristen: Er büßt seine Pensionsansprüche ein.
Die Strafkammer stellte massive Verfehlungen in der Arbeit des Betreuungsrichters fest. Um Maßnahmen wie Bettgitter, Bauchgurte, Fixierungen und Einweisungen in die Psychiatrie zu genehmigen, muss ein Betreuungsrichter den Betroffenen zuvor persönlich angehört haben, ihm „Auge in Auge gegenübergesessen haben“. Genau das hat der Soltauer nach Feststellungen der Kammer aber nicht getan. So hatte er die Unterbringung einer Frau in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung und die Einweisung eines alkoholabhängigen Mannes in eine Entziehungsanstalt verfügt, ohne die Betroffenen anzuhören, wie es das Gesetz vorsieht. In den anderen Fällen ging es beispielsweise- um die Anbringung von Bettgittern bei dementen älteren Menschen.
Die Lüneburger Richter zeigten sich überzeugt, dass es sich bei den 19 Fällen zwischen November 2007 und September 2010 nicht um einige Einzelvorkommnisse gehandelt habe, sondern die angeklagten Fäl1e durchaus repräsentativ für die Arbeit des Soltauers gewesen seien. Der Betreuungsrichter habe „ein bisschen nach Tagesform“ entschieden, ob er Betroffene besuche oder nicht - für die Kammer ein Fall von Willkür. Die Kammer ging daher von einem „elementaren Verstoß gegen geltendes Recht“ aus. Dem Betreuungsrichter müssten seine schwerwiegenden Rechtsverletzungen auch klar gewesen ein, zumal es Mahnungen des Gerichts gegeben habe. Der Soltauer dagegen hatte während des gesamten Prozesses immer wieder seine Unschuld betont. Er habe eben eine andere Rechtsauslegung gehabt als das Landgericht Lüneburg und meine, dass man den gesetzlich vorgeschriebenen „unmittelbaren Eindruck“ auch anders als direkt vor Ort gewinnen könne. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren in einem der 19 Fälle eingestellt, weil dieser Vorwurf im Hinblick auf die Verurteilung nicht ins Gewicht falle. Es hat den Schuldspruch geändert, dass der Soltauer Ex-Richter wegen Rechtsbeugung statt in 19 in 18 Fällen verurteilt wird. Ansonsten hat der Bundesgerichtshof die Revision verworfen und die vom Landgericht Lüneburg ausgesprochene Strafe bestätigt.
Quelle: Böhme-Zeitung vom 23.01.2013
Zum Beschluss:
BGH - 3 StR 389/12 - Beschluss vom 11.12.2012 (34.71 kB 2013-01-24 18:52:44)
Zum Anhörungsrecht in haftrechtlichen Verfahren: