BGH bestätigt Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland

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BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14, 4 StR 233/14 -, juris.

Der BGH hat die Revisionen von zwei syrischen Staatsangehörigen verworfen, die wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt worden waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schleusten die Angeklagten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über die Schweiz, Österreich oder Frankreich und in einigen Fällen auch direkt – per Linienflug – aus Griechenland in die Bundesrepublik verbracht.

Das LG Essen hatte die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt.

Der BGH hat die Revisionen der syrischen Staatsangehörigen verworfen. Nach Auffassung des BGH sind die syrischen Flüchtlinge, obgleich sie in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt haben, unerlaubt eingereist, weil sie nicht über die erforderlichen Legitimationspapiere verfügten. Auf das Asylgrundrecht des Art. 16a GG haben sie sich nicht berufen können, weil ihre Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist. Dies gelte nicht nur für die auf dem Landweg eingereisten, sondern auch für die Asylbewerber, die direkt aus Griechenland in die Bundesrepublik gelangt seien. Der Umstand, dass die Bundesrepublik im Jahr 2012 bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren selbst durchführte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah, ändere daran nichts. Dies habe zur Folge, dass die den Asylbewerbern bei der unerlaubten Einreise behilflichen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens strafbar seien.

Soweit die Asylbewerber selbst wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos blieben, komme dies den Schleusern nicht zugute, weil es sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handele.

Vorinstanzen
4 StR 178/14 LG
Essen, Urt. v. 04.12.2013 - 35 KLs 29/13
4 StR 233/14
LG Essen, Urt. v. 16.12.2013 - 35 KLs 30/13

Quelle: BGH, Mitteilung der Pressestelle