BGH: Durchführbarkeit der Zurükschiebung innerhalb des Haftzeitraums

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BGH, B. v. 10.04.2014 – V ZB 110/13 –, juris

Da die Haft nach § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Sicherung der Zurückschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Eine mögliche, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente dann nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Zurückschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (BGH, B. v. 21.03.2013 – V ZB 122/12 –; BGH, B. v. 10.04.2014 – V ZB 110/13 –, juris).

Siehe zum Haftantrag in

OK-MNet FamFG zu § 417