Auf die Entscheidung des BGH vom 16.02.2012 - V ZB 320/10 - wird hingewiesen.
Die Abschiebungshaft darf auch dann nicht ohne das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Ausländers angeordnet werden, wenn diese (noch) keine Kenntnis von dem durch die Polizei eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat. Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Ausländers ist die Gesetzeslage. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Ausländers von der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an und nicht erst nach der Vorlage der Akten durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2 StPO) erforderlich.
Zur Entscheidung in der Gesamtkommentierung:
BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (1.06 MB 2012-04-14 10:07:16)
Im Onlinekommentar: