BGH-Entscheidung zur Belehrung bei Weiterleitung nach Asylbegehren an der Grenze

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Mit Beschluss vom 08.04.2010 - V ZB 51/10 - entschied der BGH, dass eine Belehrung durch die Bundespolizei, die aufgrund einer Stresssituation nicht verstanden worden sein könnte, geeignet sein kann, dass der Verstoß des Betroffenen gegen die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu melden, nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beurteilen ist und der Betroffene daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Dezember 2009 von Österreich kommend nach Deutschland ohne Reisepass oder Visum ein. Bei seiner Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei in Mittenwald äußerte er ein Asylbegehren. Der Betroffene wurde angewiesen, sich spätestens am 3. Dezember 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in München zu melden. Ihm wurde nach einer von einem Dolmetscher übersetzten mündlichen Belehrung über die Folgen der Nichtvorstellung bei dem Bundesamt eine schriftliche Belehrung hierüber ausgehändigt. Der Betroffene bestätigte schriftlich den Empfang der Belehrung. In München meldete er sich nicht. Später stellte er einen Asylfolgeantrag in der Außenstelle in Gießen.

Das nicht bzw. nicht rechtzeitige Erscheinen (vgl. § 20 Abs. 1 AsylVfG) des Betroffenen an der Außenstelle des BAMF nach erfolgter Weiterleitung gem. § 18 Abs. 1 AsylVfG führt zur Wertung als Asylfolgeantrag nach § 20 Abs. 2 S. 1 AsylVfG: Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.

Der BGH (Beschluss vom 08.04.2010 - V ZB 51/10 -) führte zu der Voraussetzung „vorsätzlich und grob fahrlässig“ aus, dass eine Belehrung durch die Bundespolizei, die aufgrund einer Stresssituation nicht verstanden worden sein könnte und dazu führte, dass der Betroffene alles unterschrieb, was ihm vorgelegt worden war, geeignet sein kann, dass der Verstoß des Betroffenen gegen die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu melden, nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beurteilen ist und der Betroffene daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Zur Entscheidung in der Gesamtkommentierung:

icon Zur Haft im Asylverfahren (1012.63 kB 2010-04-24 01:18:45)

 

Weitere Aktualisierungen aufgrund BGH-Beschlüsse - V ZB 2/10 - vom 28.01.2010, - V ZA 9/10 - vom 25.03.2010:

icon Die Anhörung im Haftverfahren (748.52 kB 2010-04-24 01:15:46)

icon Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG (683.53 kB 2010-04-24 01:17:25)