BGH: Erneut zur unterlassenen Anhörung in der Beschwerdeentscheidung

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Mit der Entscheidung vom 16.09.2010 (V ZB 120/10) führte der BGH seine Auffassung zur Anhörung in der Beschwerdeinstanz fort und präzisierte.

  1. Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ausländers, sich einer Abschiebung nicht entziehen zu wollen, und dessen Glaubwürdigkeit ankommt (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).
  2. Eine erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht ist auch dann unverzichtbar, wenn die Entscheidung der ersten Instanz auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
  3. Kann eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG in dem
    Beschwerdeverfahren infolge der inzwischen erfolgten Abschiebung nicht mehr durch erneute Anhörung behoben werden, ist davon auszugehen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auf dem Verfahrensfehler beruht.

Die Gesamtkommentierung zur Anhörung wurde aktualisiert:

icon Die Anhörung im Haftverfahren (836.21 kB 2010-10-14 14:02:40)