BGH: Fehlende Belehrung bei Konsularverträgen nach Art. 36 WÜK führt zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung

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Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 223/09 - grundsätzlich zur Rechtswirkung fehlender Belehrungen aufgrund der Konsularverträge.

Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt.

In diesem Fall ging es um sierraleonische Staatsangehörige, die nicht über Art. 36 WÜK erfasst sind, da Sierra-Leone kein direkter Vertragsstaat ist, sondern über das Konsularabkommen mit dem Vereinigten Königreich begünstigt sind.

Zur Kommentierung:

icon BGH - V ZB 239/09 - Beschluss vom 06.05.2010 (314.03 kB 2010-06-03 17:08:49)

Zur Vertiefung und Gesamtdokumentation:

icon Belehrungspflichten bei Festnahme nach Art. 36 I b WÜK (891.93 kB 2010-06-03 17:25:17)