Der BGH behandelt in dieser Entscheidung drei Problembereiche: 1. Zur Wirkung eines behördlich protokollierten Asylantrages (-gesuches) - in diesem Fall bei der Bundespolizei.
2. Erneut zur Wirkung von § 14 III AsylVfG bei der Zurückschiebungshaft.
3. Erneut zur Wirkung des Anhängigmachens einer Eilentscheidung in Dublin II-Fällen beim VG und zu Dolmetscherkosten.
Leitsätze:- Wird bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Asylgesuch ein behördliches Protokoll erstellt und dieses an das zuständige Bundesamt weitergeleitet, liegt ein förmlicher Asylantrag erst mit dem Eingang bei dieser Behörde vor (Weiterführung von Senat, BGHZ 153, 18 ff.).
- § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfasst auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung.
Zur Kommentierung:
BGH - V ZB 213/09 - Beschluss vom 06.05.2010 (297.39 kB 2010-07-23 02:29:17)
Zur Gesamtkommentierung im Asylrecht:
Zur Haft im Asylverfahren (1.01 MB 2010-07-23 10:24:07)