BGH: Keine Haftbeschwerdeentscheidung zweiter Klasse

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Mit Beschluss des BGH vom 30.08.2012 (Az.: V ZB 12/12) wird die zulassungsfreie Beschwerde des Betroffenen gegen rechtwidrige Haftentscheidungen bekräftigt.
 Die landgerichtliche Entscheidung muss dies auch tenorieren.

  1. Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39).
  2. Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.

Zu den Entscheidungen:

icon BGH - V ZB 78/10 - Beschluss vom Beschluss BGH vom 14.10.2010 (353.38 kB 2010-11-25 13:37:14)

icon BGH - V ZB 12/12 - Beschluss vom 30.08.2012 (86.57 kB 2012-10-27 10:23:13)

Im OK-MNet-FamFG zu § 429