BGH: Neue Entscheidungen zum Verfahrensrecht in Haftsachen

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Die Kommentierung zum FamFG wurde aufgrund aktueller Entscheidungen des BGH überarbeitet.

 

Hingewiesen wird auf:

 

Beschluss BGH vom 28.04.2011 (Az.: V ZB 292/10)

  1. Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch das Beschwerdegericht festzustellen.
  2. Die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung kann auch nicht durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durchbrochen werden.
  3. Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch für die Zurückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 7,10 ff.).

icon BGH - V ZB V ZB 292/10 - Beschluss vom 28.04.2011 (293.16 kB 2011-05-27 14:46:26)

Beschluss BGH vom 07.04.2011 (Az.: V ZB 141/10 -)

  1. Nicht ausreichend ist, wenn sich in den Verfahrensakten kein Haftantrag befindet, auch wenn eine Ablichtung eines fünfseitigen Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft in jedenfalls dem Beschwerdegericht vorgelegten Ermittlungsakten der Bundespolizei vorhanden ist. 
  2. Die Zweifel an einer den Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechenden Antragstellung wirken sich zu Lasten der Behörde aus.

icon BGH - V ZB 141/10 - Beschluss vom 07.04.2011 (89.24 kB 2011-05-27 14:43:05)

Beschluss BGH vom 01.04.2011 (Az.: V ZB 26/11)

  1. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist nach §§ 425 Abs. 1, 16 Abs. 1 FamFG zu berechnen, wenn sie nach Wochen oder Monaten bestimmt ist. Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn ihre sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist
  2. Die Haftdauer beginnt nicht erst im Zeitpunkt der Ergreifung des Betroffenen. Selbst ein solcher ausdrücklich angeordneter Beginn der Sicherungshaft wäre unzulässig. Der Haftanordnung käme in einem solchen Fall die Wirkung eines Haftbefehls gleich. Eine solche Möglichkeit sieht das FamFG nicht vor. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.

icon BGH - V ZB 26/11 - Beschluss vom 01.04.2011 (279.56 kB 2011-05-27 14:38:55)


 

Hier gehts zum aktuellen Gesamtkommentar:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (495.99 kB 2011-05-27 15:02:37)