- Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
- Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Annahme, die Vorschrift des § 72 Abs. 4 AufenthG lasse die Absicht des Gesetzgebers erkennen, unerlaubte Einreisen vorrangig mit dem Mittel der Zurückschiebung zu bekämpfen und in Fällen, in denen die Zurückweisung möglich ist, den staatlichen Strafanspruch zurücktreten lassen nicht ohne Weiteres.
Zur Kommentierung und zu den Beschlüssen vom vom 17.06.2010
- V ZB 93/10 - und 18.08.2010 - V ZB 211/10 -:
Das Dokument wurde durch die Entscheidung des OLG München vom 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 - am 12.09.2010 ergänzt.
BGH - V ZB 211/10 - Beschluss vom 18.08.2010 (304.85 kB 2010-08-31 16:07:43)