In der Vergangeheit führte der BGH verschiedentlich zur Verfahrensbeteiligungen nach § 72 Abs. 4 AufenthG aus. Zuletzt in seinem Beschluss vom 21.01.2011-V ZB 323/10 -.
Mit der Entscheidung vom 20.01.2011 - V ZB 226/10 - stellt der BGH nunmehr klar, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch allgemein erteilt werden kann. Werden jedoch Ermittlungsverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften geführt, müssen alle ein Verfahren führenden Staatsanwaltschaften nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufenthaltsbeendigung zustimmen. In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist.Fehlen sie, ist der Antrag mangels ausreichender Begründung unzulässig (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511).
Damit handelt es sich ausdrücklich nur um eine differenziertere Betrachtung, keinesfalls um eine Lockerung der bisherigen Auffassung.
Zusammenfassung:- Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
- Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Annahme, die Vorschrift des § 72 Abs. 4 AufenthG lasse die Absicht des Gesetzgebers erkennen, unerlaubte Einreisen vorrangig mit dem Mittel der Zurückschiebung zu bekämpfen und in Fällen, in denen die Zurückweisung möglich ist, den staatlichen Strafanspruch zurücktreten lassen nicht ohne Weiteres.
- Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden.
• vom 17.06.2010 - V ZB 93/10 -
• vom 18.08.2010 - V ZB 211/10 -
• vom 20.01.2011 - V ZB 226/10 -
• vom 21.01.2011 - V ZB 323/10 -
und OLG München vom 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09:
BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (363.13 kB 2011-03-02 16:50:55)
Sehen Sie hierzu auch die Onlinekommentierung (OK-MNet-AufenthG).