BGH - V ZB 111/10 - Beschluss vom 07.04.2011 zum Beschleunigungsgebot

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Versäumnisse des für die Auf- und Wiederaufnahmeersuchen und die Modalitäten der Überstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamts sind der für die Beantragung der Haft zuständigen Ausländerbehörde zuzurechen.

Allgemein:
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Die Gerichte müssen, wenn sie auf Grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 2 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris).

Im Dublin-Verfahren:
Das Beschleunigungsgebot gilt auch für die Auf- und Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 17, 20 Dublin II-Verordnung und für die Überstellungen nach Art. 19 der Verordnung in den für die Sachentscheidung über den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn sich der Asylbewerber wegen verweigerter oder illegaler Einreise in Zurückweisungs- oder Zurückschiebungshaft befindet. Versäumnisse des in der Bundesrepublik Deutschland für die Auf- und Wiederaufnahmeersuchen und die Modalitäten der Überstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamts sind der für die Beantragung der Haft zuständigen Ausländerbehörde zuzurechen (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 14 Rn. 95).

Beruht die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen (Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin II-Verordnung) auch auf Versäumnissen des Bundesamts, ist auf einen Antrag des Betroffenen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die zur Sicherung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angeordnete Zurückschiebungshaft aufzuheben

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - V ZB 111/10 -, im Volltext in der Kommentierung zur unverzüglichen richterlichen Entscheidung unter Beschleunigungsgebot:

icon Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen (1.15 MB 2011-06-02 19:16:47)

Im Onlinekommentar: bitte hier klicken