Im Beschwerdeverfahren hatte das Landgericht München I die Rechtswidrigkeit der Haft wegen zeitweiser gemeinsamer Unterbringung der Betroffenen mit Untersuchungsgefangenen festgestellt.
Nachdem der BGH mit Beschluss vom 1.3.2013 - V ZB 126/12 - das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Behörde als unzulässig verworfen hat, ist diese Feststellung rechtskräftig.
Zur Begründung heißt es vor allem, eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG sei nicht statthaft.
„§ 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen“.
Hat sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, kann die Behörde somit das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortsetzen.
(Nach einem Kommentar von Stefan Kessler)
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