BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 252/10 -.
- Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags.
- In gleicher Weise zu begründen ist auch der Antrag der Behörde auf Verlängerung einer bereits angeordneten und vollzogenen Sicherungshaft. Nach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.
Zur Entscheidung im Volltext:
BGH - V ZB 252/10 - Beschluss vom 28.04.2011 (283.57 kB 2011-06-16 23:22:28)
Zur Kommentierung:
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (502.25 kB 2011-06-17 12:54:29)