BGH zu den Anforderungen an die haftverschärfende Norm des § 14 III AsylVfG

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Mit zwei Entscheidungen (BGH, B. v. 01.03.2012 - V ZB 183/11 und 206/11) rügte das Rechtsbeschwerdegericht die Anwendungspraxis des § 14 III AsylVfG.

  1. Mit der förmlichen Asylantragstellung entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann, wenn der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig ist. Sie erlischt unter den weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 AsylVfG erst mit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag.
    Liegen im Zeitpunkt der Asylantragstellung die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Haft nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht vor, ist eine Fortdauer der Sicherungshaft rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht nachträglich den Haftgrund austauscht.
    (BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 183/11 - LG Bad Kreuznach, AG Bad Kreuznach)
  2. Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewahrsam" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
    (BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11 - LG Saarbrücken, AG Homburg)

Zur den Entscheidungen im Volltext und zur Kommentierung im Gesamtdokument:

 icon Zur Haft im Asylverfahren (1.26 MB 2012-05-13 16:22:12)