BGH zum Beschleunigungsgebot und Dreimonatsfrist

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BGH-Beschlüsse vom 12.05.2011 - V ZB 309/10 - und vom 19.05.2011 - V ZB 247/10 -.

Das haftrechtliche Grundprinzip des Beschleunigungsprinzips, wie auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehören zu den elementaren Grundanforderungen an Haft unter rechtstaatlichen Bedingungen. Siehe dazu die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (Folgerechtsprechung: BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 247/10 -).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, ist auch im Fall der Überhaft der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutmaßliche Beginn des Vollzugs der Abschiebungshaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.5.2002, Az. 16 Wx 91/02), OLG München, Beschluss vom 24.05.2005 - 34 Wx 052/05 -, BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - V ZB 261/10 -, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 309/10 -.

 

Zum Volltext (V ZB 309/10) im der Gesamtkommentierung:

icon Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG (779.89 kB 2011-07-13 14:22:39)

Siehe auch in der Onlinekommentierung:

OK-MNet-AufenthG-§62