Beschluss des BGH v. 31.05.2012 - V ZB 51/11 -; B. v. 31.05.2012 - V ZB 167/11 -; B. v. 14.06.2012 - V ZB 80/11 -; B. v. 14.06.2012 - V ZB 32/12 -.
Zu den Kernaussagen:
- Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden. Der Haftantrag muss aber auch dann Ausführungen zu dem generellen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthalten, wenn dies gerichtsbekannt ist (BGH, B. v. 31.05.2012 - V ZB 167/11 -).
- Grundsätzlich verfehlt ist die Begründung des Beschwerdegerichts, dass allenfalls ein für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung irrelevanter Verstoß gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliege, weil die Staatsanwaltschaft nichts anderes als ihr Einvernehmen zur Zurückschiebung habe erklären können. Maßstab für die Zuläs-sigkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Ausländers ist insoweit allein die Gesetzeslage, die in § 74 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (gemeint ist wohl § 72 Abs. 4 S. 1) das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorschreibt. Die Erteilung des Einvernehmens bedeutet eine Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft, welche diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (BGH, B. v. 31.05.2012 - V ZB 51/11 -).
- Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, B. v. 10.05.2012 – V ZB 246/11 –, juris). Diese Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Denn das gilt nur, wenn festgestellt ist, dass der Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist (BGH, B. v. 29.09.2010 – V ZB 233/10 –, Rn. 13, juris). Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch keine solchen Angaben machen, muss sie sich darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen (BGH, B. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11 –, bei Winkelmann, a.a.O.).
Im Gesamtkommmentar:
BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (894.94 kB 2012-07-15 14:30:43)
Im Onlinekommentar: