BGH zum Flughafentransitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 AufenthG

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der BGH nahm in zwei interessanten Entscheidungen zur richterlichen Anordnung des Aufenthaltes im Flughafentransit Stellung.
BGH, B. v. 30.06.2011 - V ZB 274/10 - und B. v. 07.07.2011 - V ZB 116/11 -.

Sachverhalt zur Entscheidung vom 30.06.2011:

Die afghanische Staatsangehörige (A.) wurde 2010 von Kabul kommend auf dem Flughafen Frankfurt/Main nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zurückgewiesen. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle legte sie einen angeblich mittelbar falsch beurkundeten afghanischen Reisepass vor, der ein echtes französisches Schengen-Visum enthielt. A. wurde im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Bei ihrer Einreisebefragung durch die Grenzbehörde stellte sie ein Asylgesuch. Im Anschluss richtete das BAMF ein Aufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren an Frankreich. Durch das AG wurde für A. der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens angeordnet.

  1.  Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.
  2. Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.

 

Zur Besprechung der Entscheidungen und zum Volltext:

 

icon BGH - V ZB 274/10 - B. v. 30.06.2011 und - V ZB 116/11 - B. v. 07.07.2011 (309.61 kB 2011-08-13 14:11:01)