BGH: Zum Haftgrund Fluchtgefahr bei Strafhaft und fehlendem festen Wohnsitz

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Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Haftanordnung auf den Haftgrund Fluchtgefahr stützen zu können, weil der begründete Verdacht bestünde, der Betroffene werde sich der vorgesehenen Abschiebung aufgrund der vorangehenden Strafhaft und des fehlenden Wohnsitzes entziehen, ist haltbar, wenn nicht verlässliche Anzeichen dieser Annahme entgegenstehen.

Die mehrfache Angabe falscher Personalien, die Missachtung von Bewährungsauflagen steht dem Ziel des nach § 2 Satz 1 StVollzG entgegen, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das besagt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aber nicht, dass dieses Ziel durch den Vollzug auch erreicht worden ist. Hinzukommt, dass der Strafvollzug nach § 2 Satz 2 StVollzG auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. es müssen verlässliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Betroffene in der Strafhaft grundlegend verändert hat und sich dem Vollzug der Ausweisung nicht mehr entziehen wird (BGH, B. v. 28.04.2011 - V ZB 14/11 -).

Zur Entscheidung in "Anforderungen an die Sicherungshaft":

icon Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (721.41 kB 2011-06-10 15:12:32)

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