Beschluss BGH vom 19.05.2011 (Az.: V ZB 36/11) und vom 12.05.2011 (Az.: V ZB 299/10).
- Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hingewiesen hat.
- Gründet sich der Verdacht der Entziehungsabsicht allein auf Umstände, die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt sind, kann die Haft nicht zusätzlich auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt werden.
Allein der Umstand, dass der Betroffene bei einem Abschiebungsversuch in seiner Unterkunft nicht aufgegriffen werden konnte und daher am selben Tag seine Abmeldung bei der Meldebehörde veranlasst wurde, reicht hierfür nicht aus. Mit einem einmaligen Nichtantreffen des Betroffenen an einem bestimmten Tag lässt sich ohne weitere Feststellungen ein Wechsel des Aufenthaltsortes nicht belegen (HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 26; Beichel-Benedetti in: Huber, AufenthG, § 62 Rn. 13), BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 299/10 -.
Zur Entscheidung im Volltext:
BGH - V ZB 36/11 - Beschluss vom 19.05.2011 (93.55 kB 2011-07-06 22:43:38)
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