Entscheidung des BGH vom 07.03.2012 (V ZB 41/12) zur Unterbringung in der JVA München-Stadelheim.
Danach genügen keine formelhaften Feststellungen oder Behauptungen der Tatsachengerichte, es gäbe keine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München-Stadelheim und dass der Betroffene dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob dies den Anforderungen genügt, die nach § 62a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 RFRL an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind.
Zum Volltext:
BGH – V ZB 41/12 – B. v. 07.03.2012
Siehe auch die News vom 26.03.2012 zu LG München.
Im Onlinekommentar: