BGH zum Trennungsgebot bei Unterbringung Jugendlicher in Abschiebungshaft

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Entscheidung des BGH vom 07.03.2012 (V ZB 41/12) zur Unterbringung in der JVA München-Stadelheim.

Danach genügen keine formelhaften Feststellungen oder Behauptungen der Tatsachengerichte, es gäbe keine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München-Stadelheim und dass der Betroffene dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob dies den Anforderungen genügt, die nach § 62a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 RFRL an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind.

Zum Volltext:

icon BGH – V ZB 41/12 – B. v.  07.03.2012

Siehe auch die News vom 26.03.2012 zu LG München.

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 62a