Beschluss des BGH vom 06.06.2012 (Az.: 4 StR 144/12).
- Die Strafbarkeit wegen Versuchs des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmt sich nach den §§ 22 ff. StGB.
- Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden.
- Darauf, ob auch zur unerlaubten Einreise selbst unmittelbar angesetzt worden ist, kommt es nicht an.
Zum Volltext:
BGH - 4 StR 144/12 - Beschluss vom 06.06.2012 (90.6 kB)
Im Onlinekommentar: