BGH zum Versuch der unerlaubten Einschleusung

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Beschluss des BGH vom 06.06.2012 (Az.:  4 StR 144/12).

  1. Die Strafbarkeit wegen Versuchs des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmt sich nach den §§ 22 ff. StGB.
  2. Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden.
  3. Darauf, ob auch zur unerlaubten Einreise selbst unmittelbar angesetzt worden ist, kommt es nicht an.

Zum Volltext:

icon BGH - 4 StR 144/12 - Beschluss vom 06.06.2012 (90.6 kB)

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 96