BGH zur Anhörung nach Einbringung eines neuen Haftgrundes

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Der BGH befasste sich im Beschluss vom 09.02.2011 - V ZB 16/11 - mit der Anhörung und der Belehrungspflicht über die Folgen des Wohnortwechsels bei vollziehbarer Ausreisepflicht.
  1. Wenn weder die Ausländerbehörde noch das Amtsgericht einen Haftgrund geprüft und angenommen hat und dieser erstmalig im Beschwerdeverfahren eingebracht wird, muss dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben werden. Insbesondere, wenn das Beschwerdegericht es nicht für glaubhaft erachtet, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen will, kann diese Feststellung nur nach einer persönlichen Anhörung getroffen werden (BGH, B. v. 09.02.2011 – V ZB 16/11 –; vgl. dazu BGH, B. v. 04.03.10 – V ZB 184/09 –).
  2. Feststellungen der unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels können einem Ausländer nur dann im Rahmen des Haftgrundes entgegengehalten werden, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.

Zur Entscheidung:

icon BGH - V ZB 16/11 - Beschluss vom 09.02.2011 (162.69 kB 2011-03-05 18:56:32)

Zum Kommentar:

icon Die Anhörung im Haftverfahren (842.61 kB 2011-03-05 18:50:04)

Zum Onlinekommentar (OK-MNet-AufenthG):

Anhörung

Haftgründe