- Wenn weder die Ausländerbehörde noch das Amtsgericht einen Haftgrund geprüft und angenommen hat und dieser erstmalig im Beschwerdeverfahren eingebracht wird, muss dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben werden. Insbesondere, wenn das Beschwerdegericht es nicht für glaubhaft erachtet, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen will, kann diese Feststellung nur nach einer persönlichen Anhörung getroffen werden (BGH, B. v. 09.02.2011 – V ZB 16/11 –; vgl. dazu BGH, B. v. 04.03.10 – V ZB 184/09 –).
- Feststellungen der unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels können einem Ausländer nur dann im Rahmen des Haftgrundes entgegengehalten werden, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Zur Entscheidung:
BGH - V ZB 16/11 - Beschluss vom 09.02.2011 (162.69 kB 2011-03-05 18:56:32)
Zum Kommentar:
Die Anhörung im Haftverfahren (842.61 kB 2011-03-05 18:50:04)
Zum Onlinekommentar (OK-MNet-AufenthG):