Der BGH befasste sich in drei Entscheidungen mit der Haftdauer (Dreimonatsfrist) gem. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG (BGH, B. v. 19.05.2011 - V ZB 122/11 -; B. v. 30.06.2011 - V ZB 261/10 -; B. v. 09.07.2011 - V ZB 230/10 -).
- Zur Erstellung der Prognose bei Stützung auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausländerbehörden über die Ausstellung von Passersatzpapieren für China, wonach mit der Ausstellung eines Passersatzes innerhalb von 0 bis 56 Tagen zu rechnen sei, vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 122/11 -.
- Der Ausländer hat es nicht zu vertreten, wenn eine Abschiebung auf Grund einer von ihm beantragten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden kann. Das Scheitern der Abschiebung aus diesem Grunde rechtfertigt keine weitere Verlängerung einer bereits über drei Monate andauernden Abschiebungshaft. Die erneute Verlängerung der Sicherungshaft stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 261/10 -).
Zu den Entscheidungen in der Gesamtkommentierung:
Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG (862.53 kB 2011-08-14 14:42:44)
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