- In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt.
- Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
- Durch die Vorlage des vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz kann der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch nicht nachträglich geheilt werden, denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert.
- Die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) liegen nicht vor, wenn der Betroffene zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Haft zu äußern.
Das Verfahren betraf eine Zurückschiebungsangelegenheit der Bundespolizei im Dublin II-Verfahren. Der Kommentar geht auch auf das Verfahren bei Asylbegehren vor der haftantragstellenden Behörde ein. Zum Kommentar hier:
BGH - V ZB 218/09 - Beschluss vom 29.04.2010 (297.06 kB 2010-06-20 18:28:06)
Lesen Sie dazu auch:
Zur Haft im Asylverfahren (1012.63 kB 2010-04-24 01:18:45)
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (456.19 kB 2010-05-14 00:23:36)