BGH: Erneut zur Erforderlichkeit eines vollständigen Haftantrages

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Der BGH entschied erneut in seinem Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10 -, dass die Vorlage eines unvollständigen Haftantrages zur Rechtswidrigkeit der Haft führt. Mit dieser Entscheidung präzisiert der BGH seine Rechtsprechung zum Vorliegen eines zulässigen Antrages und zum Begründungszwang in der Entscheidung vom 29. April 2010 – V ZB 218/09 –.
    Die Entscheidung betraf ein abschiebungshaftrechtliches Verfahren. Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass die Inhaftierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dies deshalb, als es an einem wirksamen Haftantrag der Ausländerbehörde gefehlt habe. Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde sei nach § 417 FamFG Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, so der BGH. Im Haftantrag sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergibt. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid muss die Behörde im Haftantrag auf diesen Bescheid Bezug nehmen, so der BGH weiter. Dass ein entsprechender Bescheid sich in den dem Haftantrag beigefügten Verwaltungsakten der Ausländerbehörde befindet, genügt nach Auffassung des BGH nicht.
    1. Auf einen unvollständigen Antrag darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag - wenn keine Nachbesserung erfolgt - als unzulässig zu verwerfen (Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rn. 6; Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/ RpflG, 12. Aufl., § 418 FamFG Rn. 5).
    2. Für die Abschiebungs- und Zurückschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführung der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags wird auch nicht dadurch genügt, dass nach der Akte der Bescheid des Bundesamtes dem Haftantrag beilag. Die Behörde muss nämlich in dem Antrag selbst die die Verlassenspflicht begründenden Tatsachen bezeichnen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, § 417 Rn. 14).
    3. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 417 FamFG kann nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden kann, dass die Freiheitsentziehung materiell zu Recht angeordnet worden sei (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305).

      Zum Kommentar hier:

      icon BGH - V ZB 218/09 - Beschluss vom 29.04.2010 (394.15 kB 2010-08-28 01:43:35)