BGH zur erneuten Anhörung in Beschwerdeinstanz

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BGH - V ZB 176/10 - Beschl. v. 21.10.2010 einschränkend zum Verzicht der erneuten Anhörung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

Auf die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren geltend macht, er sei nach Deutschland gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen und sich deshalb bei der Bundespolizei gemeldet habe. Zutreffend weist der Betroffene darauf hin, dass der ernsthafte Wille, ein Asylverfahren durchzuführen, in die Beurteilung, ob er ohne die Freiheitsentziehung untertauchen wird, einzustellen ist. Dabei kommt insbesondere dem Umstand, dass der Betroffene sich aus freien Stücken bei der Bundespolizei gemeldet hat, eine Bedeutung zu, die nicht ohne weiteres hinter die nach Ansicht des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände - den fehlenden festen Wohnsitz, die fehlenden sozialen Bindungen in Deutschland und die zweimalige Ausreise aus Griechenland - zurücktreten kann. Denn der Betroffene hat die wiederholte Ausreise aus Griechenland mit den Verhältnissen, unter denen Asylbewerber dort leben müssen, plausibel begründet. Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist, kann nur aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hinreichend sicher beantwortet werden.

Zur aktualisierten Gesamtkommentierung und zur Entscheidung:

icon Die Anhörung im Haftverfahren (841.3 kB 2010-12-27 12:44:01)

icon Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (686.15 kB 2010-12-27 13:13:39)