Eine Ahndung des Erstverstoßes durch Bußgeldbescheid oder gerichtliche Entscheidung muss nach Ansicht des BGH nicht erfolgt sein, um im Wiederholungsfall die Strafbarkeit zu begründen (BGH, B.v. 05.07.2011 – 3 StR 87/11 –.
Dies ergibt sich auch nicht in Auslegung der Entscheidung des BVerfG, NVwZ 1997, 1109, 1111.
Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordere weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet sei, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, so der BGH (a.A. MünchKomm StGB/Gericke, § 95 AufenthG Rn. 66, 72; HK-AuslR/Wingerter, § 95 AufenthG Rn. 18; Huber/Stoppa, AufenthG, § 95 Rn. 241, 244; Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50).
Die Norm verlangt allein eine "wiederholte" Zuwiderhandlung, mithin einen vor der eigentlichen Tat begangenen gleichartigen Verstoß.
Zur Entscheidung im Volltext:
BGH - 3 StR 87/11 - Beschluss vom 05.07.2011 (98.81 kB 2011-10-04 22:26:48)
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