BGH zur Unverhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft bei Missachtung der Beteiligungrechte im Rahmen eheähnlicher Beistandsgemeinschaft

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

BGH, B. v. 06.12.2012 – V ZB 218/11 –.

Die allgemeine Sachaufklärungspflicht (§ 26 FamFG) des Amtsgerichtes wird jedoch regelmäßig in ausländerrechtlichen Haftangelegenheiten, wo es insbesondere um den Haftgrund Entziehungsabsicht (§ 62, Rn. 40f.) geht, durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht umhin kommen, das familiäre Umfeld zu befragen und somit die nahen Angehörigen zu beteiligen (Jennissen, a.a.O., § 418, Rn. 5). Nach § 62 Abs. 1 AufenthG kann eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt. Denn nach § 26 FamFG hat das Gericht vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.

Sachverhalt:

Der Betroffene ist ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger. Er wurde nach Begehung von Straftaten 1994 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und in die Türkei abgeschoben. Spätestens im November 2010 reiste der Betroffene illegal und ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich danach im Kreis Goslar bei seiner Lebensgefährtin auf, eine mit einem anderen Mann verheiratete Mutter von drei Kindern. Die Lebensgefährtin erwartete von dem Betroffenen ein Kind. Den Antrag des Betroffenen, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, lehnte die Ausländerbehörde ab und forderte ihn auf, binnen sieben Tagen auszureisen. Danach war der Betroffene zunächst nicht auffindbar. Die Ausländerbehörde beantragte im März 2011 bei dem Amtsgericht Goslar einen Haftbeschluss zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen, erließ gegen ihn im Mai 2011 eine Ausweisungsverfügung und begründete ergänzend ihren Haftantrag gegenüber dem Amtsgericht im Juni 2011. Nach dem Aufgreifen des Betroffenen am 15. Juli 2011 ordnete das Amtsgericht Goslar auf den Antrag der Beteiligten Haft zur Sicherung der Abschiebung für sechs Wochen an. Nach der Inhaftierung beantragte der Betroffene unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin erneut erfolglos eine Aufenthaltserlaubnis. Seinen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wies das Verwaltungsgericht zurück; die dagegen erhobene Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Zur Würdigung:

Das Beschwerdegericht durfte sich in Bezug auf die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Betroffenen und die behauptete Lebensgemeinschaft mit ihr und ihren Kindern nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Verwaltungsgerichte in diesen Umständen kein Abschiebungshindernis erkannt haben.

Neben der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte muss der Haftrichter aber prüfen, ob die Wirkungen der Haft in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Abschiebung stehen. Diese Prüfung hat das Beschwerdegericht unterlassen. Sie ist notwendig, weil es an der Verhältnismäßigkeit der Haft fehlen kann, wenn zwischen dem Ausländer und seiner Lebensgefährtin eine Beistandsgemeinschaft besteht und sie oder ihre Kinder auf die Unterstützung durch den Ausländer angewiesen sind.
Denn auch die faktische Beziehungen zwischen Erwachsenen kann den Schutz des Art. 8 EMRK genießen, wenn Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen.

Zum Beschluss:

icon BGH - V ZB 218/11 - Beschluss vom 06.12.2012 (94.27 kB 2013-02-07 18:56:49)

Zum Kommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 62 I

OK-MNet-FamFG zu § 418