Im Beschluss des BGH vom 21. Oktober 2010 – V ZB 56/10 – ging es um die Haftvoraussetzung der unerlaubten Einreise gem. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, die allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist.
Versehentliche Einreisen genügen daher zur Begründung eines Haftgrunds, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das entspricht auch dem verwaltungsakzessorischen Prinzip, dass dem AufenthG innewohnt. Denn danach ist z.B. für § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unabhängig vom persönlichen Vorwurf die Einreise unerlaubt. Die Erfüllung des in Betracht kommenden Straftatverdachts nach z. B. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hängt hingegen von den allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie z.B. dem persönlichen Schulderfordernis ab.Ob diese Auffassung auch bei zwangsweisen Einreisen (z.B. im Zusammenhang mit einer Rückführung aus einem anderen EU-Land oder bei Durchbeförderungen) den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG auslöst ist indes für den Zeitpunkt einer richterlichen Entscheidung bei diesen geplanten Maßnahmen fraglich. Ob in derartigen Fällen mit der Fiktion einer unerlaubten Einreise argumentiert werden darf, muss bezweifelt werden. Dem steht auch bei Durchbeförderungen grds. entgegen, dass der Betroffene für die Dauer der Durchbeförderung nach § 30 AufenthV für bis zu 3 Tage von der Aufenthaltstitelpflicht befreit ist.
Einsender: RA Peter Fahlbusch
Zum Volltext in der Kommentierung zur Anhörung:
Die Anhörung im Haftverfahren (900.6 kB 2010-11-30 08:17:54)