Bleiberecht, VG Darmstadt, Art. 8 EMRK, Schutz des Privatleben

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Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet

Die 4. und 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt haben in zwei Entscheidungen - Urteil vom 22.11.2005 und Beschluss vom 21.12.2005 - die Rückführung von Familien nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt, wenn diese in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert sind.

Die 4. Kammer führte in ihrem Urteil (4 E 2800/03 (1)) aus, dass eine Rückkehr der Familie nach Serbien und Montenegro im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene faktische Integration in die bundesrepublikanische Lebenswirklichkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Eltern lebten seit mehr als 13 bzw. 11 Jahren außerhalb ihres Heimatlandes, ihre Kinder seien entweder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen bzw. hier geboren. Nach dem Eindruck, den die Familie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, hätten die Kinder mit der deutschen Sprache keine und die Eltern nur geringe Schwierigkeiten. In wirtschaftlicher Hinsicht hätten die Eltern in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihren Lebensunterhalt möglichst aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, was sowohl im Hinblick auf ihre unsichere aufenthaltsrechtliche Situation zum einen als auch im Hinblick auf ihre Verantwortung für die vier Kinder zum anderen nicht einfach gewesen sei. Ihre Kinder hätten nicht nur die gesetzliche Schulpflicht erfüllt, sondern ihre schulische Laufbahn mit gutem bis sehr gutem Erfolg bewerkstelligt.

Der Landkreis Bergstrasse wurde durch das Urteil verpflichtet, erneut über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 abs. 5 AufenthG zu entscheiden. Die Spruchreife fehlte, da der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert war (§ 5 Abs. 3 AufenthG)

Mit Beschluss der 8. Kammer (8 G 2120/05 (2)) wurde die Abschiebung einer Familie nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt. Die Kammer hielt es für möglich, dass die Abschiebung der hier aufgewachsenen und vollständig integrierten Kinder mit dem durch die Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) unvereinbar sei. Da die Kinder auf den Aufenthalt ihrer Eltern angewiesen seien, wäre auch die Rückführung der Eltern zur Zeit rechtlich unzulässig.