Das Hessische Landessozialgericht hat sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2011 (Az.: L 7 AS 107/11 B ER) zu dem Leistungsausschluss für Unionsbürger nach dem SGB II geäußert. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht gilt, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
Weiterhin wurde entschieden, dass Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person nicht die nichtehelichen Partner ist.
Weiterhin wurde klargestellt, dass erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann ist, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 ABs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.