Vermittelt auch die Aufenthaltserlaubnis auf Probe einen Anspruch auf Elterngeld

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Der 10. Senat hat am 15.12.2011 das Revisionsverfahren B 10 EG 15/10 R ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu folgender Frage eingeholt: Ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben?

Nach Auffassung des Senats ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG verfassungswidrig. Zwar darf der Gesetzgeber - wie das BVerfG bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden hat (vgl BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4) - solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das trifft jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setzt nach § 104a Abs 1 AufenthG bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( § 104a Abs 4 Satz 2 AufenthG) und ist, wie sich aus § 104a Abs 5 und 6 AufenthG ergibt und der Fall der Klägerin zeigt, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.

SG Koblenz    - S 10 EG 3/09 -
LSG Rheinland-Pfalz    - L 5 EG 3/10 -
Bundessozialgericht    - B 10 EG 15/10 R -