Bundespolizei unzuständig bei Zurückschiebung ohne räumlich-zeitlichen Zusammenhang zum unerlaubten Grenzübertritt

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BGH, Beschluss vom 28.04.2001 - V ZB 239/10 -.

§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG:

  1. Eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung an der Grenze ist nur gegeben, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise im Grenzgebiet angetroffen wird.
  2. Nr. 71.3.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.Oktober 2009 (GMBI 2009, 878, 1200), wonach die Grenzbehörde auch zuständig für die Zurückschiebung von Ausländern ist, die in das Bundesgebiet bereits eingereist sind, sich danach weiter fortbewegen und in einem anderen Grenzraum angetroffen werden, ist wegen des Vorrangs des Gesetzes unbeachtlich.

Es erging eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen in einer Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Bundespolizei.

Zur Komentierung und Entscheidung im Volltext:

icon BGH - V ZB 239/10 - Beschluss vom 28.04.2011 (292.86 kB 2011-05-23 19:54:17)

Zur Onlinekommentierung (OK-AufenthG zu § 57):

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