Bundesverfassungsgericht stärkt sozialrechtliche Stellung von Flüchtlingen

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Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juli 2004, die jetzt bekannt gegeben wurden, entschieden, dass der Ausschluss der Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen in den 1990er Jahren verfassungswidrig war. Sowohl § 1 Abs. 1 a Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung von 1993 als auch § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung von 1993 waren mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, weil sie den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis zwingend voraussetzten (6.7.2004 1 BvR 2515/95 und 1 BvL 40/97 u.a.; Volltext demnächst in EZAR nF 78 Nr. 1 und 2; Anm. Renner demn. in ZAR 2005, 30).


Die Normen wurden nicht für nichtig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde für eine Neuregelung Gelegenheit gegeben bis zum 1.1.2006. Bis dahin sind noch laufende Verfahren auszusetzen. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht fristgemäß, ist auf diese Verfahren das bis zum 26.6.1993 geltende Recht anzuwenden.

Auf die getroffenen Entscheidungen können sich in erster Linie alle diejenigen Eltern berufen, die seit 1993 (Erziehungsgeld) bzw. in den Jahren 1994 und 1995 (Kindergeld) lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besaßen und noch ein Verfahren über Erziehungs- bzw. Kindergeld für diese Zeit anhängig haben. Die späteren gesetzlichen Änderungen sind zwar nicht unmittelbar betroffen, die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts gelten aber im Grundsatz auch für sie. Insoweit ist zu beachten, dass auch nach dem Zuwanderungsgesetz die Besitzer einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ? mit Ausnahme von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen - vom Kindergeldbezug ausgeschlossen sind (vgl. § 1 VI BErzGG und § 62 II EStG i.d.F. des Art. 10 Nr. 4 und Art. 11 Nr. 17 ZuwG). Da Kindergeld nach dem EStG rückwirkend auch für vier abgelaufene Kalenderjahre beantragt werden kann (§ 169 II Nr. 2 AO), können Betroffene bis Ende 2004 auch noch Anträge für die Jahre 2000 bis 2003 neu stellen oder unter Hinweis auf die Kindergeld-Entscheidung des BVerfG ergänzend begründen. Im Jahre 2005 kann das Jahr 2000 nicht mehr nachträglich einbezogen werden.