Bundesverwaltungsgericht der Schweiz: Grundsatzurteil zur Überstellungspraxis im Dublin II Verfahren

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Mit Urteil vom 2. Februar 2010 hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde eines aus Afghanistan stammenden Asylbewerbers gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 14. September 2009 gutgeheissen.

Das BFM war auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hatte seine Wegweisung nach Griechenland angeordnet und diese sofort vollgezogen.
Nach Auffassung des BVGer verstösst die Praxis des BFM, in Dublin-Verfahren
Beschwerdeführende sofort in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu
überstellen, sobald diesen der diesbezügliche Entscheid des BFM mitgeteilt wird,
gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes.

Das BVGer weist das BFM an, die Wegweisung während eines gewissen Zeitraums
nicht zu vollziehen, damit die betroffene Person ihr Recht auf vorläufigen Rechtsschutz
geltend machen kann und sich das BVGer zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern kann, solange die beschwerdeführende Person sich in der Schweiz befindet. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer gelangte über Griechenland in die
Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Gestützt auf die Dublin-II-Verordnung stellte das BFM
fest, dass Griechenland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Deshalb trat es in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies diesen nach Griechenland weg und forderte ihn auf, die
Schweiz sofort zu verlassen. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Am darauf folgenden Tag erhob die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dagegen Beschwerde.
Aufgrund diverser Indizien, dass die Lebens-, Unterbringungs- und Haftbedingungen in
Griechenland menschenrechtswidrig sind und eine Abschiebung ins Heimatland drohen
könnte, was unter anderem auch vom UNHCR in seinem Positionspapier zur Überstellung
von Asylsuchenden nach Griechenland festgestellt wurde, ergab sich vorliegend die
Notwendigkeit, den Vollzugsstopp der Überstellung anzuordnen. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits am 15. September 2009 nach der Bekanntgabe seines
Entscheids per Flugzeug nach Griechenland überstellt worden war, blieb diese Anordnung
durch das Gericht aber ohne Wirkung.

Der sofortiger Vollzug ist rechtswidrig. Das BFM hat allgemein die Praxis, in Dublin-Verfahren die Überstellung der betroffenen
Person in den als zuständig erachteten Dublin-Staat unmittelbar nach der Eröffnung des
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids zu vollziehen. Eine entsprechende
Anweisung wird dem für die Überstellung zuständigen Kanton per Merkblatt erteilt. Das
BFM stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser sofortige Vollzug zulässig sei, weil gegen
diesen Entscheid zwar Beschwerde erhoben werden kann, diese aber keine aufschiebende
Wirkung hat.
Es ist zutreffend, dass eine Beschwerde gegen einen Dublin-Nichteintretensentscheid nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 107a
AsylG). Diese kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht gewährt werden, wenn
begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechte
durch den zuständigen Dublin-Staat vorliegen, oder wenn von dort eine Kettenabschiebung
der asylsuchenden Person in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat droht, wo sie Opfer
einer Menschenrechtsverletzung werden könnte. Diese Prüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht muss erfolgen, solange die asylsuchende Person sich noch in
der Schweiz befindet - würde sie doch andernfalls gerade der zu prüfenden allfälligen
Gefahr ausgesetzt. Die geschilderte Vollzugspraxis des BFM hat keine explizite gesetzliche Grundlage und
steht im Widerspruch zu mehreren gesetzlich verankerten Grundsätzen
für einen effektiven Rechtsschutz.
Diese Praxis verstösst insbesondere gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) und aus Art. 13 EMRK. Gleichzeitig widerspricht sie der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK,
wonach vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bei einer Ausweisung eine Art. 3
EMRK entgegenstehende Behandlung droht.
Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
2. Februar 2010 zum Schluss, dass der beschwerdeführenden Person eine angemessene
Frist einzuräumen ist, innerhalb welcher sie im Rahmen der Beschwerdeerhebung um
Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes (Art. 107a AsylG oder Art. 56 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren) ersuchen kann. Dem
Bundesverwaltungsgericht ist sodann die Gelegenheit zu geben, innerhalb der in Art. 109
Abs. 2 AsylG vorgesehenen Behandlungsfrist prüfen zu können, ob die Voraussetzungen
die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes erfüllt sind. Bis dahin ist der
Wegweisungsvollzug auszusetzen. Das BFM wird vom Bundesverwaltungsgericht
angewiesen, seine Vollzugspraxis in Dublin-Verfahren diesen Erwägungen entsprechend
anzupassen. Das BVGer beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In
bestimmten Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide
zuständig und urteilt ausserdem in Klageverfahren. Soweit das BVGer nicht letztinstanzlich
entscheidet, können seine Urteile beim Bundesgericht in Lausanne und Luzern
angefochten werden. Das BVGer, mit seinen Standorten Bern und Zollikofen bzw. ab 2012
St. Gallen, setzt sich aus fünf Abteilungen sowie dem Generalsekretariat zusammen. Mit
rund 70 Richterinnen und Richtern sowie 300 Mitarbeitenden ist das BVGer das grösste
Gericht der Schweiz.

Weitere Auskünfte
Andrea Arcidiacono, Kommunikationsverantwortlicher, Tel. 058 705 29 86,
Mobil 079 619 04 83, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Faktenblatt – Feuille d'information – Scheda informativa
Bern, 22.02.2010

Zum Urteil im Portal: hier